Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich wesentlich vom allgemeinen Strafrecht für Erwachsene. Es steht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ziel ist es, auf Jugendliche oder Heranwachsende positiv einzuwirken und ihre Zukunftschancen zu bewahren.

Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Die Straftatbestände sind dieselben wie im Erwachsenenstrafrecht – die Sanktionen jedoch sind anders ausgestaltet. Den Gerichten steht ein breites Spektrum an erzieherischen Maßnahmen zur Verfügung, unter anderem:

  • Erziehungsmaßregeln, wie die Erteilung von Weisungen oder die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen
  • Zuchtmittel, etwa Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest
  • Jugendstrafe bei besonders schweren Taten oder wiederholtem Fehlverhalten

Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen (14–18 Jahre) und Heranwachsenden (18–21 Jahre). Bei Heranwachsenden wird im Einzelfall geprüft, ob sie nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können – insbesondere dann, wenn sie zur Tatzeit nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden.

Unsere Kompetenz im Jugendstrafverfahren

Jugendstrafverfahren folgen eigenen Regeln und erfordern ein besonderes Maß an Erfahrung, Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl. Wir verfügen über umfassende Kenntnisse des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und setzen uns dafür ein, dass die Unschuldsvermutung in allen Phasen des Verfahrens gewahrt bleibt.

Unser Ziel ist es, frühzeitig Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, pädagogisch sinnvolle Lösungen zu fördern und die Zukunftsperspektiven der Betroffenen zu sichern. Dabei stehen wir Jugendlichen, Heranwachsenden und deren Familien mit Rat, Tat und Empathie zur Seite.