Seit Jahren ist eine Ausweitung der steuerstrafrechtlichen Ermittlungstätigkeit zu beobachten, die nicht zuletzt auf den zunehmenden Einsatz modernster Ermittlungstechnologie zurückzuführen ist. Die immer bessere Vernetzung der Steuerbehörden auf europäischer Ebene, um Steuerbetrug, Steuervermeidung und Geldwäsche zu bekämpfen sowie die Effizienz der Steuererhebung zu verbessern, mag hierfür ebenfalls mitursächlich sein. Dies führt zu einer größeren Effizienz der einschlägigen Ermittlungsbehörden (Stichwort „Steuerfahndung“).
Für das Steuerstrafrecht ist neben den Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsbestimmungen in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) das materielle Steuerrecht ausschlaggebend. Nach den Einzelsteuergesetzen entscheidet sich die für die Feststellung der individuellen Schuld wesentliche Höhe der verkürzten Steuern. Da die ermittelte Steuerschuld regelmäßig wichtig(st)er Ausgangspunkt des Steuerstrafverfahrens ist, erfordert eine effektive Steuerstrafverteidigung fundierte Kenntnisse des Steuerrechts. Dabei können sich jedoch dem Strafverfahren vorbehaltene Prinzipien wie der sogenannte Zweifelsgrundsatz für den Beschuldigten besonders positiv auswirken. Derartige Regeln können einer unbesehenen Übertragung der Ergebnisse des Steuerveranlagungsverfahrens auf das Strafverfahren entgegenstehen.
Ein weiteres Auseinanderdriften von Steuerstrafrecht und veranlagendem Steuerrecht ist der Tatsache geschuldet, dass der Beschuldigte im Strafverfahren zwar ein weitreichendes Aussageverweigerungsrecht hat. Vor dem veranlagenden Finanzamt ist er jedoch verpflichtet, sich umfassend zu erklären. Die verfahrensrechtlichen Unterschiede haben nicht selten typische Beweislastprobleme zur Folge.
Ausgangspunkt vieler Steuerstrafverfahren ist die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. Der Steuerpflichtige muss danach über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht bzw. die Finanzbehörden über solche Informationen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen haben. Suchen Sie sich nicht nur wegen der Komplexität des steuerstrafrechtlichen Verfahrens frühzeitig Expertenrat, sondern auch wegen der oft drohenden empfindlichen Strafen. Eine Freiheitsstrafe kann bereits bei einem geringeren hinterzogenen Betrag verhängt werden als oft angenommen. Ein steuerrechtlich qualifizierter Rechtsanwalt, der sowohl das Steuerrecht kennt und das (Steuer)Strafrecht beherrscht, ist hier die erste Wahl.
Allgemein ist es ratsam, nicht erst beim Auftreten der Steuerfahndung, sondern bereits im Vorfeld kompetenten Rechtsrat in Anspruch zu nehmen. So lässt sich die Gefahr steuerstrafrechtlicher Verfolgung effektiv verringern. Anlass für eine Präventivberatung bieten Situationen, die typischerweise ein steuerstrafrechtliches (Entdeckungs)Risiko bergen, z.B. Erbschaften, Betriebsprüfungen, Unternehmensnachfolgen oder Gesellschafterstreitigkeiten.