Das Strafrecht im Bereich von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln und Dopingmitteln ist komplex, weitreichend und in vielen Fällen mit empfindlichen Strafen und drastischen Nebenfolgen verbunden. Wer mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert ist, sollte frühzeitig auf eine kompetente und erfahrene Verteidigung setzen – wir stehen Ihnen mit unserer strafrechtlichen Expertise zur Seite.
1. Strafverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Das BtMG und das KCanG stellen eine Vielzahl von Handlungen unter Strafe – insbesondere den Anbau, die Herstellung, Einfuhr, Weitergabe, den Handel sowie den Besitz von Betäubungsmitteln.
Zu den vom BtMG erfassten Substanzen zählen u.a.:
Amphetamin, Crystal Meth, Kokain, Heroin, Ecstasy (MDMA), LSD, Crack, Opium
Bereits der Besitz einer nicht geringen Menge kann gem. § 29a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren geahndet werden. Neben der Hauptstrafe drohen erhebliche berufliche und persönliche Konsequenzen, z. B. das gesetzliche Verbot, Jugendliche auszubilden oder zu beaufsichtigen (§ 25 JArbSchG).
Polizei und Staatsanwaltschaft gehen in diesem Bereich mit besonderem Nachdruck vor. Häufig kommen intensive Ermittlungsmaßnahmen zum Einsatz – darunter:
- Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)
- Online-Durchsuchung
- Wohnungsdurchsuchung
- Observationen und Einsatz verdeckter Ermittler
Diese Eingriffe müssen rechtlich überprüft werden, da sie rechtswidrig sein und dann im Verfahren erfolgreich angegriffen werden können.
Unsere Verteidigung im BtMG-Verfahren – individuell und wirkungsvoll:
- Eigenbedarf & Ersttäter: Einstellung des Verfahrens möglich
- Therapie statt Strafe: § 35 BtMG ermöglicht drogensüchtigen Beschuldigten den Strafvollzug durch eine Therapie zu ersetzen
- in gewissen Fällen bietet es sich an, anstelle des normalen Haftvollzugs auf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB hinzuwirken
2. Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG)
Das Arzneimittelgesetz (AMG) enthält strafbewehrte Verbote – insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch unsachgemäße oder illegale Arzneimittelverwendung.
Strafbar ist u. a.:
- das Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Apothekenpflicht
- die unerlaubte Abgabe oder Anwendung von nicht zugelassenen Wirkstoffen
- der Vertrieb von Produkten, die fälschlich als Nahrungsergänzungsmittel (z. B. Fatburner, Steroide) deklariert werden
Die Vorschriften des AMG sind komplex – bereits unbeabsichtigte Verstöße können strafbar sein. Aufgrund unserer besonderen Fachkenntnis in diesem Bereich bieten wir Ihnen eine fundierte Beratung und Verteidigung, auch bei wirtschafts- oder berufsbezogenen Verfahren im Pharmabereich.
3. Verteidigung bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Seit 2015 ist das Dopingstrafrecht in einem eigenen Gesetz geregelt – dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Es richtet sich nicht nur an Leistungssportler, sondern auch an Personen aus dem Breiten- und Freizeitsport.
Strafbar ist u. a.:
- der Besitz von anabolen Steroiden, Wachstumshormonen oder Peptidhormonen in nicht geringer Menge zum Zweck des Dopings (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG)
- der Erwerb, Handel oder das Inverkehrbringen von Dopingmitteln
- die Einfuhr oder Weitergabe solcher Substanzen
Auch der Besitz zum persönlichen Gebrauch kann strafbar sein, wenn als Zweck Doping im Sport festgestellt wird – z. B. beim Bodybuilding oder ambitionierten Freizeitsport. Die Strafverfolgung betrifft daher längst nicht mehr nur den Spitzensport.
Fazit: Konsequente Strafverteidigung zahlt sich aus
In allen Bereichen – BtMG, AMG oder AntiDopG – drohen nicht nur empfindliche Strafen, sondern auch berufliche, soziale und wirtschaftliche Folgen. Eine frühzeitige, durchsetzungsstarke Verteidigung kann über den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.
Unsere Leistungen für Sie:
- Prüfung der Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen
- Erarbeitung individueller Verteidigungsstrategien
- Beratung zu Therapieauflagen und Strafmilderungen
- Vertretung im Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren; Rechtsmittelverfahren und ggf. im Strafvollstreckungsverfahren
- Zusammenarbeit mit forensischen und medizinischen Experten bei Bedarf