Gerne beraten und vertreten wir Sie umfassend in allen strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verletzungen von Körper und Gesundheit zum Gegenstand haben.
Solche Verfahren betreffen häufig alltägliche Situationen, etwa körperliche Auseinandersetzungen, die spontan aus einem Streit entstehen. Doch gerade hier wird oft unterschätzt, wie schnell sich der Vorwurf nicht nur auf eine einfache, sondern auf eine gefährliche Körperverletzung ausweiten kann. So genügt etwa bereits ein Tritt mit einem beschuhten Fuß, um als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs gewertet zu werden. Die Folge: Ein deutlich verschärfter Strafrahmen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren.
Körperverletzung ist nicht gleich Körperverletzung
Die strafrechtlichen Vorschriften im Bereich der Körperverletzung sind komplex und unterscheiden zwischen verschiedenen Schweregraden:
- Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Häufiges „Grunddelikt“, kann dennoch strafrechtlich erhebliche Folgen haben.
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Schon geringe Umstände (z. B. ein Schuh) können zu einer Strafverschärfung führen.
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): Setzt eine schwerwiegende Folge beim Opfer voraus (z. B. Verlust eines Sinnesorgans) und gilt bereits als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Wird mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Kommt insbesondere im Straßenverkehr häufig vor – etwa beim unachtsamen Öffnen einer Autotür, wodurch ein Radfahrer verletzt wird.
Körperverletzung im unternehmerischen Kontext
Auch im beruflichen und unternehmerischen Umfeld können Körperverletzungsvorwürfe relevant werden – insbesondere bei Unterlassungen oder Fahrlässigkeit. Typische Beispiele:
- Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, die zur Verletzung von Mitarbeitern führen.
- Verstöße gegen gesetzliche Hygienevorschriften, etwa in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen, die zu Infektionen bei Patienten führen.
In diesen sensiblen Bereichen bieten wir Ihnen nicht nur strafrechtliche Verteidigung, sondern auch präventive Beratung im Rahmen von Compliance-Programmen oder internen Ermittlungen an.
Strafrecht trifft Zivilrecht – Wir denken ganzheitlich
Unsere Strafverteidigung endet nicht beim Blick auf das Strafgesetzbuch.
Wir behalten für Sie auch etwaige zivilrechtliche Haftungsrisiken im Blick – insbesondere, wenn neben dem Strafverfahren auch Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen drohen.